Mietzahlungen: Ständig zu spät oder zu wenig
Was soll man tun, wenn man als Vermieter ständig seiner Miete hinterherlaufen muss und vor allem wie geht man am besten vor? Vom Gesetz her ist es normalerweise geregelt, bis wann der Mieter seine Miete zu entrichten hat. Laut den §§ 579 Abs. 2, 556 b BGB ist die Miete jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats für den laufenden Monat fällig.
Das bedeutet: Die Miete für August 2014 muss bis 05.08.2014 auf dem Konto des Vermieters verbucht sein. Dabei muss beachtet werden, dass der 3. Werktag nicht identisch ist mit dem 3. Kalendertag des jeweiligen Monats. Das heißt beispielsweise: Der 01. Mai ist stets ein Feiertag und so muss die Miete nicht bis zum kalendarischen 03.05. auf dem Konto erscheinen!
Die regelmäßigen Mietzahlungen zählen auch
Um sich ein Bild darüber zu machen, ob der Mieter mit seinem Rückstand bereits die Kündigungsgrenze erreicht hat, dürfen nur die Zahlungen berücksichtigt werden, die regelmäßig vom Mieter geleistet wurden. Dazu zählt neben der Miete auch die Betriebskostenpauschale oder die Betriebskostenvorauszahlung.
Nicht in die Berechnung einfließen dürfen dagegen Rückstände aus einmaligen Leistungen. Wenn der Mieter also die letzten Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung schuldig ist oder die Kaution, dann ist das keine Rechtfertigung dafür, ihm eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges auszusprechen. Hier bleibt nur der Weg über den Mahnbescheid oder der Zahlungsklage.
Sollte der Mieter in Zahlungsrückstand kommen, dann ist der erste Schritt ihn anzumahnen. Sollte er sein Verhalten fortsetzen, dann sollte ihm mit Kündigung gedroht werden. Sollte ein langjähriger und stets zuverlässiger Mieter zahlungswillig sein, aber momentan nicht dazu in der Lage sein, ist es durchaus möglich, mit ihm alternativ eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Dabei heißt es allerdings: wer schreibt, der bleibt! Das heißt, alles schriftlich vereinbaren! In dem Schriftstück sollte der Ratenbetrag ebenso enthalten sein, wie auch der Zeitpunkt ab wann die Raten laufen und bis zu welchen Termin.
Ein guter Kündigungsgrund: Mietrückstand
Wer als Vermieter einen „schwierigen“ Mieter Adieu sagen will, für den ist ein Zahlungsrückstand die beste und schnellste Alternative dafür. Denn sobald der Rückstand einen gewissen Betrag erreicht hat, dann hat der Vermieter das Recht dem Mieter fristlos zu kündigen.
Eine fristlose Kündigung ist berechtigt wenn:
Zwei aufeinanderfolgende Mieten (inklusive Vorauszahlungen) in Höhe von einer gesamten Monatsmiete zzgl. von einem Cent nicht gezahlt wurden, oder auch wenn die Mietschulden aus mehreren Monaten zwei Monatsmieten erreicht haben.