Wann können Sie eine Mietminderung verlangen?
Gehören Mängel zur Grundausstattung einer Wohnung, ist der Mieter berechtigt, einen Teil der Miete einzubehalten. Das ist immer dann, wenn die Lebensqualität des Mieters eingeschränkt oder komplett vermindert wird. Der Deutsche Mieterbund informiert seine Mitglieder so: Heizung, Warmwasser Boiler oder der Aufzug müssen einwandfrei funktionieren.
Keine Mietwohnung darf irgendwelche Schäden aufweisen. Wasser darf nicht die Wände herunter laufen und es darf sich nicht eine Spur von Schimmel in der Wohnung befinden. Auch die Ruhestörung von Nachbarn gehört dazu.
Wie berechnet sich die Mietminderung?
Grundlage für eine Mietminderung ist immer die Bruttomiete, also das Entgelt, das alle Betriebskosten beinhaltet. Bei einer Mietminderung ist jedoch Vorsicht geboten, denn ein Mangel muss schon erheblich sein. Zudem darf ein Mieter nur dann die Miete mindern, wenn er den Schaden nicht selber verursacht hat.
Schimmel in den vier Wänden ist der häufigste Grund, warum Miete einbehalten wird. Hier ist jedoch nicht immer klar, ob ein Verschulden des Mieters vorliegt. Sowohl bauliche Mängel als auch falsches Heizen und Lüften können Schuld an der Schimmelbildung sein. Behält nun ein Mieter einen Teil der Miete ein und später stellt sich heraus er ist selber schuld, kann der Vermieter die fristlose Kündigung aussprechen.
Immer auf der sicheren Seite
Mieter sollten vor einer Mietminderung einen Anwalt zu Rate ziehen und das am besten, wenn er für einen Mieterverein tätig ist. Außerdem gibt es noch die Möglichkeit, einen Teil der Miete unter Vorbehalt zu zahlen. So kommen keine Mietschulden auf und der Vermieter hat kein Recht eine Kündigung auszusprechen. Kommen dann im Nachhinein durch Gutachter die Schäden ans Licht, kann der Mieter den Teil der zu Unrecht gezahlten Miete zurück verlangen.
Bei der Höhe der Summen, die einbehalten werden dürfen, entscheiden meistens die Gerichte. Es geht darum, dass ein Mieter kaum abschätzen kann, in welcher Höhe er die Mietzahlung einbehalten darf. Jeder hält einen Mangel für unterschiedlich klein oder groß, nur einige Dinge sind grundlegend. Fällt im Sommer die Heizung aus, ist das lange nicht so schlimm wie bei minus 15 Grad. Bei Dauerfrost können sogar bis zu hundert Prozent einbehalten werden, urteilten Richter.
Bevor überhaupt die Mietzahlung einbehalten werden darf, muss der Vermieter über etwaige Schäden informiert werden. Unternimmt dieser nicht unverzüglich etwas, ist der Mieter unter Umständen berechtigt, die Zahlung einzubehalten.